
Beschäftigtenqualifizierung nach §§ 81, 82 SGB III
Bundesweite Förderung beruflicher Weiterbildung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Im Standardpfad nach § 82 SGB III können Lehrgangskosten vollständig oder anteilig übernommen und Arbeitgeber durch einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten unterstützt werden. Für abschlussorientierte Weiterbildungen geringqualifizierter Beschäftigter beruhen die Weiterbildungskosten auf § 81 Absatz 2 SGB III; der Arbeitsentgeltzuschuss folgt § 82 Absatz 3 SGB III. Die automatisierte Prüfung ist eine unverbindliche Vorprüfung und bildet Ermessensentscheidungen nicht als Förderzusage ab.
Sie bieten eine passende Leistung an? Anbieteranforderungen prüfen →Die Eckdaten auf einen Blick.
Welche Zuschüsse könnten bei der Beschäftigtenqualifizierung zusammenkommen?
Lehrgangskosten und mögliches Arbeitsentgelt werden getrennt berechnet. So bleibt sichtbar, wie sich der Gesamtwert zusammensetzt.
Aktueller Hinweis
Es besteht keine veröffentlichte feste Programmfrist. Der Antrag muss grundsätzlich vor dem ersten Teilnahmetag gestellt werden; eine verspätete Antragstellung kann nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden. Die Berechnung bildet die gesetzlichen Regelsätze für Lehrgangskosten und den maximal möglichen Arbeitsentgeltzuschuss ab. Bei abschlussorientierter Förderung geringqualifizierter Beschäftigter bleibt die konkrete Höhe des Arbeitsentgeltzuschusses eine Ermessensentscheidung. Eine am 20.07.2026 veröffentlichte BA-Weisung zum vereinheitlichten Prozess gilt erst ab 01.12.2026 und wurde deshalb noch nicht als gegenwärtige Verfahrensregel angewendet.
Beispielrechnung: Beschäftigtenqualifizierung
Angenommen, ein Unternehmen mit 20 Beschäftigteneinheiten qualifiziert eine beschäftigte Person im Standardpfad und die Agentur für Arbeit erkennt die angenommenen Kostenbasen vollständig an.
Rechenweg nach Förderkomponenten
- Komponente 1Möglicher Zuschuss10.000 €
Lehrgangskosten
Rechenweg: 10.000 € × 100 %
- Komponente 2Möglicher Zuschuss15.000 €
Arbeitsentgeltzuschuss
Rechenweg: 20.000 € × 75 %
Mögliche Förderung auf einen Blick
- Förderfähige Kosten
- 30.000 €
- Möglicher Zuschuss
- 25.000 €
- Verbleibender Eigenanteil
- 5.000 €
- Effektive Förderquote im Beispiel
- 83,33 %
Beispielrechnung, keine Förderzusage. Die 25.000 Euro sind eine Beispielrechnung mit angenommenen und vollständig anerkannten Kostenbasen, keine Förderzusage und kein pauschaler Programmhöchstbetrag. Bei weniger als 50 Beschäftigten soll die Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten entfallen; der Arbeitsentgeltzuschuss beträgt im Standardfall 75 Prozent. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall über Förderfähigkeit, Bemessungsgrundlagen und Förderhöhe. Die tatsächliche Förderhöhe hängt von Ihrer individuellen Situation, den förderfähigen Kosten und der Entscheidung der zuständigen Förderstelle ab.
Empfänger und Anbieter klar unterschieden.
Wer das Programm nutzen kann
Förderfähig können Beschäftigte in einem bestehenden Arbeitsverhältnis und ihre Arbeitgeber sein. Weiterbildungskosten betreffen die beschäftigte Person; der Arbeitsentgeltzuschuss wird dem Arbeitgeber für berücksichtigungsfähige, unter Entgeltfortzahlung freigestellte Ausfallzeiten gewährt. Arbeitgeber und beschäftigte Person müssen das Vorhaben koordinieren. Für mehrere vergleichbare Beschäftigte kommt ein Sammelantrag nur im Standardpfad nach § 82 Absatz 1 SGB III in Betracht. Abschlussorientierte Förderungen geringqualifizierter Beschäftigter nach § 81 Absatz 2 SGB III werden wegen des individuellen Rechtsanspruchs ausschließlich im Individualverfahren geprüft.
Persönliche Berechtigung prüfen →Was Sie für dieses Programm erfüllen müssen
Für externe Bildungsanbieter benötigt der Träger grundsätzlich eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle; zusätzlich muss die konkrete Maßnahme zugelassen sein. Maßnahmen nach §§ 81 und 82 SGB III bedürfen der Maßnahmezulassung nach §§ 179 und 180 SGB III. Ausschließlich betriebliche Einheiten eines Arbeitgebers können von der eigenen Trägerzulassung ausgenommen sein, die konkrete Maßnahme und ihre Förderfähigkeit sind dennoch gesondert zu prüfen. Neben der Zulassung müssen insbesondere Förderpfad, Arbeitsmarktnutzen, Inhalt, anrechenbarer Stundenumfang und gesetzliche Verpflichtungen passen.
Registrierung oder Zulassungsweg ansehen →Träger und konkrete Weiterbildung zulassen lassen
Externe Bildungsanbieter benötigen grundsätzlich eine gültige Trägerzulassung und für jede förderfähige Weiterbildung eine gesonderte Maßnahmezulassung. Die Zulassung erteilt nicht die Bundesagentur für Arbeit, sondern eine akkreditierte fachkundige Stelle auf Grundlage eines kostenpflichtigen Prüfverfahrens. Bei ausschließlich betrieblichen Einheiten kann nur die Trägerzulassung entfallen; die Maßnahme bleibt gesondert zu prüfen.
Das müssen Sie nachweisen
- Gültige Trägerzulassung
- Zertifikat einer akkreditierten fachkundigen Stelle für den verantwortlichen externen Bildungsträger
- Bei ausschließlich betrieblicher Einheit belastbarer Nachweis der gesetzlichen Ausnahme
- Gültige Maßnahmezulassung
- Zertifikat der fachkundigen Stelle für die konkrete Weiterbildung
- Eindeutige Maßnahmenummer, Geltungszeitraum, Bildungsziel, Kosten und Durchführungsform
- Förderfähiges Maßnahmekonzept
- Berufs- und Arbeitsmarktbezug, Zielgruppe und Beschäftigungswirkung
- Stunden- und Ablaufplan sowie Abgrenzung zu kurzfristigen betriebsspezifischen Anpassungen, Pflichtweiterbildung und AFBG-Zielen
- Prüffähige Kosten- und Durchführungsdaten
- Nachvollziehbare Kostenkalkulation und Organisationsunterlagen für die fachkundige Stelle
- Bei relevanten Änderungen rechtzeitig Änderungszulassung mit der fachkundigen Stelle klären
1 weitere Voraussetzung anzeigen
- Unterlagen für den konkreten Förderfall
- Ausgefüllte Trägerbescheinigung
- Maßnahmenummer, Zeitraum, Stundenplan, Maßnahmekosten und Zulassungsstatus
- Bei Verzicht auf den Bildungsgutschein gegebenenfalls Anmeldebescheinigung vor Teilnahme
So erhalten Sie den Programmzugang
Akkreditierte fachkundige Stelle auswählen
Eine zugelassene fachkundige Stelle auswählen und das kostenpflichtige Prüfverfahren direkt mit ihr vereinbaren; Agentur für Arbeit und Jobcenter erteilen die Zertifikate nicht.
Offizielle Information öffnenTrägerzulassung prüfen lassen
Organisation, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualitätssicherung des verantwortlichen Trägers durch die fachkundige Stelle prüfen und zertifizieren lassen.
Offizielle Information öffnenKonkrete Weiterbildung zulassen lassen
Inhalt, Zielgruppe, Dauer, Durchführung und Kosten der konkreten Maßnahme prüfen lassen und das Maßnahmezertifikat mit Maßnahmenummer erhalten.
Offizielle Information öffnenZertifikate aktuell halten und Falldaten bereitstellen
Änderungen mit der fachkundigen Stelle klären und für jeden Förderfall gültige Zulassungsdaten, Trägerbescheinigung, Zeitplan und Kostenangaben bereitstellen.
Offizielle Information öffnen
Was gefördert wird – und was nicht.
Förderfähig
Lehrgangskosten und Teilnahmegebühren
Erforderliche Lernmittel
Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren
Arbeitsentgelt für berücksichtigungsfähige weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten
Unmittelbar weiterbildungsbedingte Fahr-
Unterbringungs- und Verpflegungskosten
Zusätzliche Kinderbetreuungskosten und behinderungsbedingte Mehraufwendungen
Nicht oder regelmäßig nicht förderfähig
Ohnehin aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehende Kosten
Überwiegend arbeitsplatz- oder betriebsspezifische Kurzqualifizierungen und Einweisungen
Gesetzlich verpflichtende Weiterbildungen
Fortbildungsziele im Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Kein Arbeitsentgeltzuschuss für Zeiten ohne Entgeltfortzahlung oder bei parallelem Kurzarbeitergeld beziehungsweise Eingliederungszuschuss
So läuft der Förderweg.
Die verbindlichen Schritte richten sich immer nach der offiziellen Vorgabe und Ihrer individuellen Situation.
Vom Fördercheck bis zum nächsten Schritt
Förderfähigkeit und Förderpfad prüfen
Prüfen, ob der Standardpfad nach § 82 SGB III oder eine abschlussorientierte Förderung geringqualifizierter Beschäftigter nach § 81 Absatz 2 in Verbindung mit § 82 Absatz 3 SGB III einschlägig ist. Empfänger-, Vorhaben-, Zulassungs- und Ausschlussregeln auswerten.
Förderberatung vor Beginn anfragen
Der Arbeitgeber wendet sich an den Arbeitgeber-Service. Beschäftigte können sich an die Berufsberatung im Erwerbsleben wenden. Beim nachträglichen Berufsabschluss nach § 81 Absatz 2 SGB III muss die Beratung vor dem ersten Teilnahmetag abgeschlossen sein. Personenbezogene Angaben werden mit Vollmacht über den Arbeitgeber oder durch die beschäftigte Person selbst eingereicht.
Träger- und Maßnahmezulassung prüfen
Prüfen, ob die konkrete Weiterbildung wirksam zugelassen ist. Bei einem externen Träger muss auch dessen Trägerzulassung vorliegen. Bei einer ausschließlich betrieblichen Einheit kann nur die Trägerzulassung entfallen; die Voraussetzungen der Ausnahme und die Maßnahmezulassung sind gesondert nachzuweisen. Maßnahmenummer, Geltungszeitraum, Bildungsziel, anrechenbare Unterrichtsstunden und Durchführungsform abgleichen.
Antragspaket zusammenstellen
Arbeitsvertrag, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Schulungs- und Freistellungszeiten, Arbeitnehmererklärung, Trägerbescheinigung, Beschäftigtenfragebogen sowie gegebenenfalls Vollmacht, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zusammenstellen. Zusätzlich den Bildungsgutschein oder bei vereinbartem Verzicht die ausgefüllte Anmeldebescheinigung des Maßnahmeträgers beifügen.
6 weitere Schritte anzeigen
Antrag vor dem ersten Teilnahmetag einreichen
Antrag bevorzugt über den eService und grundsätzlich vor dem ersten Teilnahmetag einreichen. Bei bereits begonnenen oder abgeschlossenen Weiterbildungen ist regelmäßig eine individuelle Prüfung erforderlich.
Förderentscheidung abwarten
Die Agentur für Arbeit prüft Förderfähigkeit, Zweckmäßigkeit, Bemessungsgrundlagen und Förderhöhe. Die Weiterbildung sollte erst begonnen werden, wenn die Entscheidung ausreichend geklärt ist.
Weiterbildung durchführen und Änderungen dokumentieren
Unterrichts-, Freistellungs- und Entgeltzeiten dokumentieren. Nichtantritt, Abbruch, Änderungen des Arbeitsverhältnisses, der Unterrichtszeiten oder des Arbeitsentgelts unverzüglich mitteilen.
Schlusserklärung einreichen
Nach Ende des Förderungszeitraums die tatsächlichen Maßnahme-, Arbeitszeit-, Freistellungs- und Entgeltdaten über den eService oder den zentralen Vordruck bestätigen. Die Formularhinweise sehen grundsätzlich eine Einreichung innerhalb von drei Monaten vor.
Zusatzkosten und Sammelantrag prüfen
Unmittelbar weiterbildungsbedingte Fahr-, Unterbringungs-, Verpflegungs-, Kinderbetreuungs- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen gesondert nachweisen. Nur im Standardpfad kann bei mehreren vergleichbaren Beschäftigten das Sammelantragsverfahren geprüft werden. Abschlussorientierte Förderungen geringqualifizierter Beschäftigter sind im Individualverfahren zu beantragen.
Prüfungsprämien geltend machen
Bei einer geförderten abschlussorientierten Weiterbildung endgültige Nachweise über bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfungen einreichen. Die persönlichen Prämien werden getrennt von Lehrgangs- und Lohnkostenzuschuss geprüft.
Vom Anbietercheck bis zum nächsten Schritt
Förderpfad und Zielgruppe festlegen
Standardförderung und abschlussorientierten Sonderpfad rechtlich trennen; Zielgruppe, Berufsbezug und Beschäftigungswirkung dokumentieren.
Maßnahmekonzept förderfähig ausrichten
Überbetrieblich verwertbare Inhalte, mehr als 120 anrechenbare Unterrichtsstunden im Standardpfad, synchrone und asynchrone Anteile sowie Abgrenzungen zu Pflicht- und Aufstiegsfortbildungen dokumentieren.
Träger- und Maßnahmezulassung herstellen
Zulassung des verantwortlichen externen Trägers und der konkreten Maßnahme durch eine fachkundige Stelle sicherstellen; bei ausschließlich betrieblichen Einheiten die Ausnahme zur Trägerzulassung gesondert prüfen.
Antragsunterlagen je Förderfall bereitstellen
Gültige Zulassungsnachweise, Maßnahmenummer, Trägerbescheinigung, Zeit- und Stundenplan sowie Kosten- und Durchführungsdaten für den konkreten Förderfall bereitstellen. Bei Verzicht auf den Bildungsgutschein zusätzlich die Anmeldebescheinigung vor Teilnahme ausstellen.
Prüfen Sie die Grundlage jederzeit nach.
SGB III, Bundesagentur für Arbeit und Fachliche Weisungen FbW, Stand 01.01.2026; redaktionell und logisch geprüft am 25.08.2026
Offizielle Programmquelle öffnen- Fachlich geprüft
- 25.08.2026
Häufige Fragen
Welche Förderbestandteile gibt es?
Es gibt zwei Kernbestandteile: die vollständige oder anteilige Übernahme von Weiterbildungskosten für die beschäftigte Person und einen Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten des Arbeitgebers. Beide Bestandteile haben eigene Voraussetzungen und können unterschiedlich hoch ausfallen.
Wie hoch sind die Regelsätze im Standardpfad?
Bei weniger als 50 Beschäftigten beträgt der Regelsatz für Lehrgangskosten 100 Prozent und für den Arbeitsentgeltzuschuss 75 Prozent. Bei 50 bis unter 500 Beschäftigten gelten jeweils 50 Prozent. Ab 500 Beschäftigten gelten jeweils 25 Prozent. Eine einschlägige Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag erhöht die beiden Standardwerte um fünf Prozentpunkte, höchstens jedoch auf 100 Prozent.
Wann können Lehrgangskosten zu 100 Prozent übernommen werden?
Im Regelfall bei weniger als 50 Beschäftigten. Bei 50 bis unter 500 Beschäftigten soll die Arbeitgeberbeteiligung außerdem entfallen, wenn die beschäftigte Person bei Beginn mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist. Bei einem nachträglichen Berufsabschluss für eine geringqualifizierte beschäftigte Person werden die Lehrgangskosten vollständig getragen.
Was gilt bei einem fehlenden oder nicht verwertbaren Berufsabschluss?
Führt die Weiterbildung direkt oder schrittweise zu einem anerkannten Berufsabschluss, prüft die Agentur für Arbeit die einzelnen Voraussetzungen des § 81 Absatz 2 SGB III: fehlender oder nach längerer an- oder ungelernter Tätigkeit nicht mehr verwertbarer Berufsabschluss, gegebenenfalls mindestens drei Jahre Berufstätigkeit oder eine gesetzliche Ausnahme, persönliche Eignung, voraussichtlicher Maßnahmeerfolg und bessere Beschäftigungschancen. Hinzu kommen Beratung vor Teilnahme sowie Träger- und Maßnahmezulassung mit der gesetzlichen Ausnahme für ausschließlich betriebliche Einheiten. Bei erfüllten Voraussetzungen werden die Lehrgangskosten vollständig getragen; der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zu 100 Prozent betragen, bleibt in seiner konkreten Höhe aber eine Ermessensentscheidung.
Welche Mindestdauer gilt?
Im Standardpfad muss die Maßnahme insgesamt mehr als 120 anrechenbare Stunden umfassen; 120 Stunden reichen nicht. Die Stunden müssen nicht am Stück stattfinden. Fachtheoretischer und fachpraktischer Unterricht kann in 45-Minuten-Einheiten gezählt werden, betriebliche Lernphasen in 60-Minuten-Einheiten. Asynchrone Selbstlernanteile dürfen nicht zum Erreichen der Mindeststundenzahl mitgerechnet werden.
Welche Weiterbildungen sind ausgeschlossen?
Im Standardpfad insbesondere kurzfristige ausschließlich arbeitsplatzbezogene Anpassungen, überwiegend betriebsspezifische Einweisungen, für den laufenden Geschäftsbetrieb zwingend notwendige Schulungen und Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber bundes- oder landesrechtlich verpflichtet ist. Außerdem sind Fortbildungsziele ausgeschlossen, die dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz unterfallen, beispielsweise Meister-, Techniker- oder Fachwirtfortbildungen.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich vor dem ersten Teilnahmetag. Die BA empfiehlt eine möglichst frühe Beratung und Antragstellung, damit vor Beginn entschieden werden kann. Eine verspätete Antragstellung kann gesetzlich nur zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen werden.
Sind Anbieter und Weiterbildung beide zuzulassen?
Ja. Im Individualverfahren müssen sowohl der Bildungsträger als auch die konkrete Maßnahme zugelassen sein. Der Antrag und die Trägerbescheinigung fragen den Zulassungsstatus sowie regelmäßig die Maßnahmenummer ab.
Wie wird die Beschäftigtenzahl berechnet?
Maßgeblich sind die Beschäftigten des gesamten Unternehmens und gegebenenfalls des Konzerns beziehungsweise berücksichtigter Partner- und verbundener Unternehmen. Teilzeit wird gewichtet: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 mit 0,50, bis 30 mit 0,75 und darüber mit 1,00. Auszubildende, Praktikanten und Minijobber bleiben nach den Fachlichen Weisungen unberücksichtigt. Für die Größenstaffel werden grundsätzlich Beschäftigte im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs einbezogen; bei internationalen Konzernen kann die Gesamtgröße und Finanzkraft im Ermessen berücksichtigt werden.
Welche zusätzlichen Kosten können übernommen werden?
Unmittelbar weiterbildungsbedingte Fahrkosten, notwendige auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuung können zusätzlich übernommen werden. Für Unterbringung sind gesetzlich bis zu 60 Euro je Tag und 420 Euro je Kalendermonat, für Verpflegung bis zu 24 Euro je Tag und 168 Euro je Kalendermonat vorgesehen. Kinderbetreuung kann pauschal mit 160 Euro monatlich je Kind übernommen werden. Behinderungsbedingte notwendige Mehraufwendungen werden gesondert geprüft.
Was passiert bei Kurzarbeitergeld oder einem Eingliederungszuschuss?
Für dieselben Zeiten ist ein Arbeitsentgeltzuschuss nicht möglich, wenn Kurzarbeitergeld beansprucht wird oder bereits ein Eingliederungszuschuss läuft. Die Lehrgangskosten sind davon getrennt zu prüfen. Bei Transferkurzarbeitergeld beziehungsweise Transfermaßnahmen ist für die Weiterbildung der besondere Transfer-Förderweg maßgeblich.
Besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung?
Außer bei den gesetzlich besonders geregelten Ansprüchen für den nachträglichen Berufsabschluss und den Hauptschulabschluss handelt es sich grundsätzlich um Ermessensleistungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nicht auf eine bestimmte Bewilligung oder Förderhöhe.
Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?
Für die Arbeitgeberseite insbesondere Angaben beziehungsweise Antrag zum Arbeitsentgeltzuschuss, Arbeitnehmererklärung, Trägerbescheinigung und nach Ende die Schlusserklärung. Die beschäftigte Person ergänzt den Fragebogen für Weiterbildungskosten. Benötigt werden außerdem Angaben aus Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und Entgelt sowie der vereinbarte Weiterbildungs- und Stundenplan. Für eine erhöhte Förderung ist der Nachweis der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags erforderlich.
Wann ist ein Sammelantrag möglich?
Ein Sammelantrag kommt im Standardpfad nach § 82 Absatz 1 SGB III in Betracht, wenn mehrere Beschäftigte hinsichtlich Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf vergleichbar sind und die Beschäftigten oder die Betriebsvertretung zustimmen. Der Arbeitgeber stellt den Antrag und erhält die Gesamtleistung. Bei einer abschlussorientierten Weiterbildung geringqualifizierter Beschäftigter nach § 81 Absatz 2 SGB III ist das Sammelantragsverfahren wegen des individuellen Rechtsanspruchs ausgeschlossen; hierfür ist das Individualverfahren zu nutzen.
Gibt es bei einem nachträglichen Berufsabschluss zusätzliche Prüfungsprämien?
Ja, wenn die geförderte Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Nach Bestehen einer gesetzlich vorgesehenen Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung beträgt die Prämie 1.000 Euro; nach Bestehen der Abschlussprüfung 1.500 Euro. Der endgültige Prüfungsnachweis ist bei der zuständigen Agentur vorzulegen. Die Prämien sind nicht im automatisierten Zuschussbetrag für Lehrgangs- und Lohnkosten enthalten.
Erhalten beschäftigte Personen bei einem Berufsabschluss automatisch monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld?
Nicht generell. Nach dem Wortlaut des § 87a SGB III erhalten Arbeitslose das Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich. Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt der Anspruch zusätzlich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, wenn die geförderte Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer führt. Für sonstige Beschäftigte wird das monatliche Weiterbildungsgeld in diesem Datensatz daher nicht angesetzt.
Braucht eine beschäftigte Person immer einen Bildungsgutschein?
Im Individualverfahren gilt grundsätzlich das Bildungsgutscheinverfahren. Bei Beschäftigten kann die Agentur für Arbeit nach § 81 Absatz 4 Satz 4 SGB III auf die Ausgabe verzichten, wenn Arbeitgeber und beschäftigte Person einverstanden sind. In diesem Fall wird vor Teilnahme die Anmeldebescheinigung des Maßnahmeträgers mit Maßnahmenummer und Zulassungsdaten benötigt. Im Sammelantragsverfahren des Standardpfads werden keine Bildungsgutscheine ausgestellt.
Vom Fördercheck zum nächsten Schritt.
Prüfen Sie zuerst kostenlos Ihre persönliche Situation. Verfügbare programmspezifische Unterstützung wählen Sie nur dann, wenn sie zu Ihrer Rolle und Ihrem Ergebnis passt.
Erst kostenlos prüfen, dann gezielt entscheiden.
Nach einem positiven Ergebnis zeigt ZuschussWerk, welche Unterstützung für dieses Programm und Ihre Rolle aktuell verfügbar ist. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine konkret angebotene Leistung ausdrücklich auswählen.
